Satzung des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen

§ 1 Selbstverständnis

Unter dem Namen "Junge Liberale" haben sich junge Menschen zu einem Verband zusammengeschlossen mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie gemeinsam mit den anderen Kreisverbänden in Rheinland-Pfalz in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen Worms wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit für den Menschen im Rahmen der bestehenden Gesetze zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich uneingeschränkt zum demokratischen Rechtsstaat in Deutschland, dem europäischen Einigungsprozess sowie zur freien Marktwirtschaft.

§ 2 Untergliederung

Der Kreisverband Worms der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Rheinhessen-Vorderpfalz und des Landesverbandes Junge Liberale Rheinland-Pfalz e. V.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen
Mitglied des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Worms anerkennt. Der Kreisverband ist grundsätzlich berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP-Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen.

(2) Erwerb
Die Mitgliedschaft im Kreisverband Worms der Jungen Liberalen wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesverband.

(3) Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft im Kreisverband Worms der Jungen Liberalen wird durch ¾-Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung auf Antrag des Kreisvorstandes verliehen. Die in Abs. (1) angeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied besitzt auf den Kreismitgliederversammlungen Rederecht aber kein Stimmrecht.

(4) Ende der Mitgliedschaft
Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Rheinland-Pfalz e. V.

§ 4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen
Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Alle übrigen Wahlen sind offen, sofern nicht mit einfacher Mehrheit auf Antrag geheime Abstimmung beschlossen wird. Die Einladung zu den Kreismitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes Worms mit einer Frist von 10 Tagen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(2) Abstimmungen
Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheiten
Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand

§ 6 Die Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart
Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Mitglieder anderer Kreisverbände und Gäste können nach schriftlicher Einladung durch den Kreisvorstand auch daran teilnehmen.

(2) Aufgaben
Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
2. Genehmigung des Kassenberichts und Wahl eines Kassenprüfers
3. Satzungsänderungen
4. Auflösung des Kreisverbandes

(3) Versammlungsfreiheit
Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder der Hälfte der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht
Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung
Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:
1. Dem Kreisvorsitzenden
2. Zwei Stellvertretern mit den Geschäftsbereichen Kassenangelegenheiten und Pressearbeit

(2) Wahl
Die Mitglieder des Kreisvorstandes gem. Abs (1) werden von der Kreismitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind.

(4) Amtsniederlegung
Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Vorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein Misstrauensvotum abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung
Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen sind der Kreisvorstand berechtigt.

(6) Gerichtliche Vertretung
Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen ist der Kreisvorstand.

§ 8 Finanzen

(1) Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt der Landesverband in seiner Beitragsordnung fest.

(2) Verantwortlichkeit
Der stellv. Vorsitzende für den Geschäftsbereich Kassenangelegenheiten verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er ist dem Kassenprüfer jederzeit Rechenschaft schuldig.

§ 9 Kassenprüfer

(1) Wahl
Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer, der nicht dem Kreisvorstand angehören darf.

(2) Aufgaben
Der Kassenprüfer hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse
Dem Kassenprüfer sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§ 10 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen.

§ 11 Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von ¾ aufgelöst werden. Es müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Worms der Jungen Liberalen fiele in diesem Fall an den Bezirksverband Rheinhessen-Vorderpfalz der Jungen Liberalen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung am 26. Januar des Jahres 2000 in Kraft.


Worms, 26.1.2000 
Dr. Jürgen Neureuther (Vorsitzender)


(c) 1999 FDP-Kreisverband Worms