| Erster
Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung
§ 1 - Finanzplanung
- Die Bundespartei und die
Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen
Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Den Gliederungen der
Landesverbände und deren Untergliederungen wird dies
empfohlen.
Aus den Finanzplänen muß sich der vorausgeschätzte jährliche
Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. Die
Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
- Die Finanzpläne werden von
den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen
beschlossen.
- Der Bundesschatzmeister kann
zur Abstimmung der Finanzpläne die Landes- schatzmeister zu
einer Konferenz einberufen. Vorsitzender dieser Konferenz ist
der Bundesschatzmeister.
§ 2 - Haushalts- und
Finanzkommission
- Die Bundespartei und die
Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines
Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
- Rechnungsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Die Haushaltspläne werden von
den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor
Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die
Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne
obliegt den Vorständen.
- Der Haushaltsplan der
Bundespartei bedarf, bevor er dem Bundesvorstand vorgelegt
wird, der Zustimmung der Haushalts- und Finanzkommission.
Zweiter Abschnitt:
Finanzmittel und Ausgaben
§ 4 - Grundsätze
- Die Bundespartei, die
Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel
ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten
Einnahmearten auf.
- Die der Partei zugeflossenen
Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten
verwendet werden.
§ 5 - Zuwendungen von
Mitgliedern
- Zuwendungen von Mitgliedern
sind Beiträge und Spenden.
- Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige,
von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften
periodisch entrichtete Geldleistungen.
- Mitgliedsbeiträge sind darüber
hinaus auch solche Zahlungen, die von Mandatsträgern aufgrund
einheitlicher Regelungen zusätzlich entrichtet werden.
- Alle anderen Zuwendungen von
Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Auf- nahmegebühren,
Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden und Spenden
durch Verzicht auf Erstattungen gemäß § 33 Absatz (2) der
Bundessatzung.
§ 6 - Zuwendungen von
Nichtmitgliedern
- Zuwendungen von
Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder
an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
- Spenden können als
Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung
einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
- Spenden, die von Mitgliedern
entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Benennung
des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister der zuständigen
Gliederung weiterzugeben.
- Eine Spende, die mehreren
Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe
entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt
werden.
§ 7 - Unzulässige Spenden
Spenden, die nach § 25 Absatz
(1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich
an den Bundesverband weiterzuleiten. Der Bundesschatzmeister
veranlaßt nach Prüfung des Vorgangs die sofortige Übergabe an
das Präsidium des Deutschen Bundestages.
Dritter Abschnitt:
Beitragsordnung
§ 8 - Beiträge
- Jedes Mitglied ist zur Zahlung
eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist
untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine
beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
- Die Höhe des
Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbst-
einschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen
Gliederung erklärt. Richtwert für die Selbsteinschätzung
eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Betrag von 0,5 %
der monatlichen Einkünfte. Der Mindestbeitrag beträgt 10,--
DM pro Monat und Mitglied.
- Der Vorstand der Gliederung,
die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich
mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
- für Rentner,
- für
Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
- für in
Ausbildung befindliche Mitglieder,
- für Wehr-
oder Ersatzdienstleistende,
- sowie in Fällen
besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung
des Absatzes (2) festzusetzen.
- Der zuständige
Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung
nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des
Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.
§ 9 -
Entrichtung der Beiträge
- Mitgliedsbeiträge sind
periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.
- Bei der Zahlung ist der
Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.
- Die Aufrechnung von
Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an
einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist
nicht statthaft.
§ 10 - Anspruch auf
Mitgliedsbeiträge
- Durch die Landessatzung wird
bestimmt, welcher Gebietsverband Anspruch auf die Erhebung und
Vereinnahmung der Beiträge hat (Beitragshoheit). Grundsätzlich
verbleiben die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus
der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragsvereinnahmung
kann auf andere Gliederungen delegiert werden.
- Übergeordnete Verbände oder
Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden
Verbandes haben Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
- Das satzungsmäßig zuständige
Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über die Abführung
von Anteilen an seine Untergliederungen.
- Die Parteitage der übergeordneten
Gliederungen entscheiden über den Mit- gliedsbeitragsanteil,
der an sie abzuführen ist.
- Die Beitragsabführung an den
Bundesverband endet am 31.12.1994.
§ 11 - Verletzung der
Beitragspflicht
- Mitglieder, die mit der
Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug
sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung
erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
- Schuldhaft unterlassene
Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger
schritlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig
ist.
§ 12 -
Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen
Die Landesverbände geben sich
durch ihre Parteitages eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie
müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen
und können auf sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der
Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch
Parteitage eigene Regelungen treffen.
Vierter
Abschnitt
Buchführung/Rechnungswesen/Finanzausgleich
§ 13 -
Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
- Die Bundespartei, die
Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben
unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu führen und jährlich den
Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften
Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
- Um die nach § 24 Absatz (1)
Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose
Aufstellung aller Zu wendungen jährlich erstellen zu können,
werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes zufließenden
Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden
geordneten Personenkonten bei den Landesverbänden erfaßt.
- Die Erfassung bei den
Landesverbänden ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht
verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung.
Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
§ 14 -
Quittungen über Zuwendungen
Beitrags- und Spendenquittungen
werden ausschließlich von den Landesverbänden oder der
Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.
§ 15 -
Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz
- Die Festlegung des gesetzlich
vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs zwischen der
Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz
des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.
- Vorsitzender der Konferenz ist
der Bundesschatzmeister.
- Die Konferenz wird vom
Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der Vorstände
von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen
einberufen.
- Beschlüsse der Konferenz
werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister und
einer Zweidrittel Mehrheit der Landesschatzmeister gefaßt.
- Der Bundesschatzmeister und
die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung
einen stimmberechtigten Vertreter für die Konferenz benennen.
§ 16 - Prüfungswesen
- Der Bundesverband, die
Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind
verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das
Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer
entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu
lassen.
- Zum Rechnungsprüfer kann nur
bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer
dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie
bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem
Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer
diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
- Der Bundesverband und die
Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung
ihrer Rechenschaftsberichte gem. §§ 23 Absatz (2) Satz 1 und
Absatz (3), und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
- Der Bundesvorstand, vertreten
durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte
Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung
und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
- Alle im Prüfungswesen tätigen
Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Fünfter Abschnitt:
Allgemeine Bestimmungen / Rechtsnatur
§ 17
- Rechte der Schatzmeister
- Die Schatzmeister der
Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände
innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und
finanziellen Angelegenheiten.
- Die Schatzmeister aller Verbände
sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen,
die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu
widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, daß die vorgesehene
Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur
Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit
der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den
Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
§ 18 -
Schadensersatz
Erfüllt ein Gebietsverband die
Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so
haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen
entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für
ein Verschulden ihrer Organe. § 6 der Bundessatzung bleibt
unberührt
§ 19 - Rechte
des Bundesschatzmeisters
Der Bundesschatzmeister ist
berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des
Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu
erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.
§ 20 -
Rechtsnatur
Diese Finanz- und
Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist
verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die
Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen und geht
allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbänden vor.
§ 21 -
Inkrafttreten
- Diese Finanz- und
Beitragsordnung tritt auf Beschluß des Bundesparteitages vom
3. Juni 1994 ab 1. Januar 1995 in Kraft.
- Bis zum Inkrafttreten gelten
die zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des
Parteiengesetzes und anderer Gesetze mit Wirkung ab 1. Januar
1994 die vom Bundesschatzmeister erlassenen Übergangsbestimmungen.
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