Landtagswahl
Hamburger Volksentscheid
OB-Wahl 2011

Erster Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung

§ 1 - Finanzplanung

  1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, Finanzpläne für einen Zeitraum von vier Jahren aufzustellen. Den Gliederungen der Landesverbände und deren Untergliederungen wird dies empfohlen.
    Aus den Finanzplänen muß sich der vorausgeschätzte jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungsvorschlag ergeben. Die Finanzpläne sind jährlich fortzuschreiben.
  2. Die Finanzpläne werden von den Schatzmeistern entworfen und von den Vorständen beschlossen.
  3. Der Bundesschatzmeister kann zur Abstimmung der Finanzpläne die Landes- schatzmeister zu einer Konferenz einberufen. Vorsitzender dieser Konferenz ist der Bundesschatzmeister.

§ 2 - Haushalts- und Finanzkommission

  1. Die Bundespartei und die Landesverbände sind verpflichtet, vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
  2. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Die Haushaltspläne werden von den Schatzmeistern entworfen und spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres den Vorständen vorgelegt. Die Entscheidung und Verantwortung über die Haushaltspläne obliegt den Vorständen.
  4. Der Haushaltsplan der Bundespartei bedarf, bevor er dem Bundesvorstand vorgelegt wird, der Zustimmung der Haushalts- und Finanzkommission.

Zweiter Abschnitt: Finanzmittel und Ausgaben

§ 4 - Grundsätze

  1. Die Bundespartei, die Landesverbände und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.
  2. Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entsprechend den im Parteiengesetz definierten Ausgabenarten verwendet werden.

§ 5 - Zuwendungen von Mitgliedern

  1. Zuwendungen von Mitgliedern sind Beiträge und Spenden.
  2. Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete Geldleistungen.
  3. Mitgliedsbeiträge sind darüber hinaus auch solche Zahlungen, die von Mandatsträgern aufgrund einheitlicher Regelungen zusätzlich entrichtet werden.
  4. Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Auf- nahmegebühren, Umlagen, Sonderzahlungen, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Verzicht auf Erstattungen gemäß § 33 Absatz (2) der Bundessatzung.

§ 6 - Zuwendungen von Nichtmitgliedern

  1. Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
  2. Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung einer vertraglichen Forderung geleistet werden.
  3. Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Benennung des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister der zuständigen Gliederung weiterzugeben.
  4. Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entgegengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.

§ 7 - Unzulässige Spenden

Spenden, die nach § 25 Absatz (1) Satz 2 des Parteiengesetzes unzulässig sind, sind unverzüglich an den Bundesverband weiterzuleiten. Der Bundesschatzmeister veranlaßt nach Prüfung des Vorgangs die sofortige Übergabe an das Präsidium des Deutschen Bundestages.

Dritter Abschnitt: Beitragsordnung

§ 8 - Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitgliedschaft ist unzulässig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbst- einschätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Richtwert für die Selbsteinschätzung eines monatlichen Mitgliedsbeitrages ist ein Betrag von 0,5 % der monatlichen Einkünfte. Der Mindestbeitrag beträgt 10,-- DM pro Monat und Mitglied.
  3. Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, einvernehmlich mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
  • für Rentner,
  • für Haushaltsangehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
  • für in Ausbildung befindliche Mitglieder,
  • für Wehr- oder Ersatzdienstleistende,
  • sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte, abweichend von der Regelung des Absatzes (2) festzusetzen.
  1. Der zuständige Schatzmeister ist verpflichtet, die abweichende Festsetzung nach Ablauf eines Jahres zu überprüfen. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vorstand eine Fortsetzung beschließen.

§ 9 - Entrichtung der Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.
  2. Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.
  3. Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist nicht statthaft.

§ 10 - Anspruch auf Mitgliedsbeiträge

  1. Durch die Landessatzung wird bestimmt, welcher Gebietsverband Anspruch auf die Erhebung und Vereinnahmung der Beiträge hat (Beitragshoheit). Grundsätzlich verbleiben die eingenommenen Beiträge diesem Verband. Das aus der Beitragshoheit abgeleitete Recht der Beitragsvereinnahmung kann auf andere Gliederungen delegiert werden.
  2. Übergeordnete Verbände oder Untergliederungen des die Mitgliedsbeiträge erhebenden Verbandes haben Anspruch auf Mitgliedsbeitragsanteile.
  3. Das satzungsmäßig zuständige Organ des erhebenden Verbandes entscheidet über die Abführung von Anteilen an seine Untergliederungen.
  4. Die Parteitage der übergeordneten Gliederungen entscheiden über den Mit- gliedsbeitragsanteil, der an sie abzuführen ist.
  5. Die Beitragsabführung an den Bundesverband endet am 31.12.1994.

§ 11 - Verletzung der Beitragspflicht

  1. Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach einem weiteren Monat zu wiederholen.
  2. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schritlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.

§ 12 - Finanz- und Beitragsordnungen der Gliederungen

Die Landesverbände geben sich durch ihre Parteitages eigene Finanz- und Beitragsordnungen. Sie müssen mit den grundsätzlichen Bestimmungen dieser Ordnung übereinstimmen und können auf sie verweisen. Im Rahmen der Ordnungen der Landesverbände können nachgeordnete Gliederungen durch Parteitage eigene Regelungen treffen.

Vierter Abschnitt
Buchführung/Rechnungswesen/Finanzausgleich

§ 13 - Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung

  1. Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Abschnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
  2. Um die nach § 24 Absatz (1) Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lückenlose Aufstellung aller Zu wendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederungen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Gebietsverbänden geordneten Personenkonten bei den Landesverbänden erfaßt.
  3. Die Erfassung bei den Landesverbänden ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.

§ 14 - Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von den Landesverbänden oder der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.

§ 15 - Finanzausgleich nach § 22 Parteiengesetz

  1. Die Festlegung des gesetzlich vorgeschriebenen angemessenen Finanzausgleichs zwischen der Bundespartei und den Landesverbänden wird von der Konferenz des Bundes- und der Landesschatzmeister vorgenommen.
  2. Vorsitzender der Konferenz ist der Bundesschatzmeister.
  3. Die Konferenz wird vom Bundesschatzmeister nach Bedarf oder auf Verlangen der Vorstände von drei Landesverbänden binnen einer Frist von vier Wochen einberufen.
  4. Beschlüsse der Konferenz werden im Einvernehmen zwischen dem Bundesschatzmeister und einer Zweidrittel Mehrheit der Landesschatzmeister gefaßt.
  5. Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister können im Falle ihrer Verhinderung einen stimmberechtigten Vertreter für die Konferenz benennen.

§ 16 - Prüfungswesen

  1. Der Bundesverband, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend § 9 Absatz (5) des Parteiengesetzes prüfen zu lassen.
  2. Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband oder zu einer diesem nachgeordneten Gliederung stehen.
  3. Der Bundesverband und die Landesverbände bestellen Wirtschaftsprüfer zur Prüfung ihrer Rechenschaftsberichte gem. §§ 23 Absatz (2) Satz 1 und Absatz (3), und 29 bis 31 des Parteiengesetzes.
  4. Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, kann durch beauftragte Revisoren jederzeit ohne Angabe von Gründen die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung prüfen.
  5. Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Fünfter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen / Rechtsnatur

§ 17 - Rechte der Schatzmeister

  1. Die Schatzmeister der Bundespartei und der Landesverbände vertreten ihre Verbände innerparteilich und nach außen in allen wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten.
  2. Die Schatzmeister aller Verbände sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, daß die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der zur Entscheidung befugte Vorstand lehnt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.

§ 18 - Schadensersatz

Erfüllt ein Gebietsverband die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Ordnung nicht, so haben sie den der Bundespartei und/oder anderen Gliederungen entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für ein Verschulden ihrer Organe. § 6 der Bundessatzung bleibt unberührt

§ 19 - Rechte des Bundesschatzmeisters

Der Bundesschatzmeister ist berechtigt und verpflichtet, zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes Anweisungen zu erlassen und verbindliche Richtlinien herauszugeben.

§ 20 - Rechtsnatur

Diese Finanz- und Beitragsordnung ist Bestandteil der Bundessatzung. Sie ist verbindliches, unmittelbar wirkendes Satzungsrecht für die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen und geht allen Finanz- und Beitragsordnungen der Gebietsverbänden vor.

§ 21 - Inkrafttreten

  1. Diese Finanz- und Beitragsordnung tritt auf Beschluß des Bundesparteitages vom 3. Juni 1994 ab 1. Januar 1995 in Kraft.
  2. Bis zum Inkrafttreten gelten die zur Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze mit Wirkung ab 1. Januar 1994 die vom Bundesschatzmeister erlassenen Übergangsbestimmungen.

(c) 1999 FDP-Kreisverband Worms